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Fördertätigkeit


Rasche und unbürokratische Hilfe für unverschuldet in Not geratene Menschen über 60 Jahre im Kanton Bern

Gesuchstellung

Manfred Antranias Zimmer

Grundsätze


Stiftungszweck 

Die Stiftung Elise Rufener-Fonds bezweckt gemäss ihren Statuten die Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen Personen ab 60 Jahren im Kanton Bern. Die Stiftung unterstützt Einzelpersonen und Institutionen sowie Projekte. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung. 

Allgemeine Grundsätze

Die Unterstützung von Einzelpersonen soll nachhaltig zur Behebung oder Linderung der Bedürftigkeit beitragen. Als bedürftig gelten im Allgemeinen Personen, die Ergänzungsleistungen (EL) oder Sozialhilfe beziehen oder, bei fehlendem Bezug einer IV-/AHV-Rente oder Sozialhilfe, kalkulatorisch hierauf Anspruch hätten.

Die Unterstützung kann der Bewältigung einer unmittelbaren Notlage, der Erleichterung des Alltags oder der Verbesserung der privaten oder beruflichen Lebenssituation dienen. 

Bedürftigkeit 

Die Stiftung unterstützt Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder einer persönlichen Notlage bedürftig und auf Unterstützung durch Dritte angewiesen sind. Die Bedürftigkeit fehlt, wenn diese von der betroffenen Person selbst, insbesondere über eine Finanzierung mit eigenen Mitteln, behoben werden kann. 

Die Unterstützung hat nach Möglichkeit die Fähigkeit und Kompetenz der bedürftigen Person zu erhöhen, für sich selbst zu sorgen und ein selbstbestimmtes Leben zu führen ("Hilfe zur Selbsthilfe"). 

Subsidiarität

Die Stiftung leistet keine Förderbeiträge, wenn gegenüber Dritten ein Leistungsanspruch besteht, der die Bedürftigkeit beheben würde, namentlich wenn: 

  • andere Kostenträger (Ergänzungsleistung, Krankenkasse etc.) zahlungspflichtig sind,
  • ein Dritter haftpflichtig ist (z.B. Unfall mit haftpflichtigem Unfallverursacher). 

Die Fördertätigkeit soll den Staat nicht von seiner Aufgabe entbinden, eine angemessene Grundversorgung und die strukturellen Rahmenbedingungen zur Vermeidung und Behebung von individuellen Notlagen zu gewährleisten. 

Wirkungsorientierung und Unmittelbarkeit 

Die Fördermassnahmen, für welche um Förderbeiträge für Einzelpersonen ersucht wird, müssen unmittelbar der bedürftigen Person zugutekommen und wirksam zur Linderung oder Behebung der Bedürftigkeit oder zur Verbesserung der Lebenssituation beitragen. 

Gaetan Bally

Hinweise zur Unterstützung von Einzelpersonen


Die Stiftung Elise Rufener-Fonds beurteilt Gesuche für bedürftige, ältere Menschen nach den oben erwähnten Grundsätzen. Zudem ist Folgendes zu beachten: 

Keine Schuldentilgungen

Die Stiftung nimmt keine Schuldentilgung vor. Darunter fallen auch offene Rechnungen für bereits getätigte Ausgaben, wobei hier in ausgesprochenen Härtefällen (insbesondere Notlage zufolge Drittverschuldens) Ausnahmen möglich sind. 

Vermögen

Die Stiftung leistet keine Förderbeiträge, solange noch ein Vermögen von mehr als CHF 30'000.– (Ehepaare CHF 50'000.–) vorhanden ist. Zur Berechnung des Vermögens wird auch allfälliges Grundeigentum (zum Verkehrswert, nicht zum Steuerwert) berücksichtigt, wobei für selbstbewohnte Liegenschaften einen Freibetrag von CHF 112'500.– bzw. CHF 300'000.– (wenn ein Ehegatte im Heim/Spital lebt) gilt.

Vermögensverzehr

Die Stiftung leistet grundsätzlich keine Förderbeiträge, wenn zuvor unentgeltlich Vermögen veräussert worden ist. Dies gilt ohne zeitliche Limite und ohne Anrechnung eines hypothetischen Vermögensverzehrs. 

Finanzierungszweck und Dauer der Unterstützung

Es können einmalige oder periodische Förderbeiträge an Auslagen des gewöhnlichen Lebensbedarfs, zur Überbrückung von ausserordentlichen finanziellen Notlagen oder zur Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen erbracht werden. Periodische Leistungen werden in der Regel befristet auf maximal ein Jahr ausgesprochen und müssen jeweils mit einem neuen Gesuch zur Verlängerung beantragt werden. 

Steuerlicher Hinweis

Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln gelten bei den direkten Steuern des Bundes und der Kantone als steuerfreie Einkünfte (s. Art. 24 Buchst. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]; Art. 7 Buchst. f des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] sowie die entsprechenden Bestimmungen in den kantonalen Steuergesetzen).

Die von der Stiftung erhaltenen Leistungen und Beiträge sind in Ihrer Steuererklärung des betreffenden Jahres unter dem Titel «Nicht steuerpflichtige Einkünfte» vollständig zu deklarieren.

 

Hinweise zur Unterstützung von Institutionen und Projekten


Die Stiftung kann Institutionen und Projekte fördern, die sich im Sinn des Stiftungszwecks der Stiftung Elise Rufener-Fonds bedürftigen Personen ab 60 Jahren annehmen oder diese unterstützen.

Es werden Institutionen mit Sitz oder Niederlassung im Kanton Bern unterstützt, die in der Regel zufolge Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht befreit sein müssen. Natürliche Personen, die Förderbeiträge für ein Projekt beantragen, müssen in der Schweiz leben.

Projektbezug und Unmittelbarkeit der Förderwirkung

Fördergelder müssen eine unmittelbare Wirkung für die unterstützte Person oder Personengruppe haben und zur Linderung ihrer Bedürftigkeit beitragen. Sie müssen einen hinreichenden Bezug zu den unterstützten bedürftigen Personen aufweisen (Unmittelbarkeit der Förderwirkung). Auch Projekte mit präventivem Charakter können unterstützt werden. Die Gesuche haben die konkrete Verwendung der Mittel, den Nutzen für die bedürftige Zielgruppe und die Wirksamkeit aufzuzeigen.

Beurteilungskriterien

Weitere Beurteilungskriterien finden Sie im Merkblatt. 

Merkblatt Beurteilungskriterien